Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fleischerei Richter GmbH & Co. KG
Breitscheidstraße 1
02708 Löbau
Tel. 03585 – 8674 - 0
sekretariat@fleischerei-richter.de
I. Geltungsbereich
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
- In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
- Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
- Unsere Angebote sind - insbesondere nach Menge, Preis, Lieferzeit - freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
- Bestellungen des Käufers gelten auch mündlich, fernmündlich oder schriftlich als geschlossener Vertrag, wenn von unserer Seite innerhalb einer angemessenen Frist kein Widerspruch erfolgt.
III. Preise, Gewicht
- Unsere Preise verstehen sich ausschließlich jeder Abgaben und inkl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
- Maßgeblich für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht zu Lasten des Käufers.
IV. Versand, Lieferung
- Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers nach den Vorschriften des Versendungskaufs (§§ 447, 448 BGB), auch wenn Franko-, Bahn-, Post- oder Lkw-Lieferung vereinbart sind.
- Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers.
- Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
- Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert, wenn dies der Käufer schriftlich beantragt.
- Wir sind zu angemessenen Teillieferungen und Teilleistungen sowie Nachlieferungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
- Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
- Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
- Lieferhemmnisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen - hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Rohstoff-Energiemangel etc. - entbinden uns für die Dauer und Umfang ihrer Einwirkung von jeder Haftungs- und Lieferpflicht und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatzansprüche des Käufers werden insoweit ausgeschlossen.
V. Gewährleistung / Haftung / Mängelrügen
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort
- nach Stückzahl zu prüfen
- stichprobenweise Qualitätskontrollen vorzunehmen
- gefrorene Ware stichprobenweise aufzutauen
- Mengen- und Gewichtsdifferenzen sind vom Käufer innerhalb von vier Stunden nach Entgegennahme der Waren dem Lieferer, Abteilung Absatz, telefonisch anzuzeigen.
- Qualitätsmängel sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens einen Arbeitstag nach Ablauf der Gewährfrist vom Käufer dem Lieferer, Abteilung Absatz, telefonisch und zusätzlich innerhalb von zwei Werktagen schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich mitzuteilen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
- Beanstandungen in Bezug auf Gewicht und offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen, sofern der erforderliche Vermerk zu Ziff. 1 a) und 1 b) auf dem Lieferschein fehlt.
- Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als angenommen.
- Unsachgemäße Lagerung und Weiterverarbeitung entbinden uns von jeglicher Gewährleistung.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluß der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir tragen im Falle der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
- Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit ein Schadenersatzanspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Bei begründeter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl entweder Ersatz liefern oder vom Vertrag zurücktreten, bzw. die bemängelte Ware zurücknehmen.
VI. Zahlungsbedingungen
- Unsere Forderungen sind grundsätzlich „netto Kasse” ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
- Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen, längstens 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
- Rechnungen sind gemäß angegebener Zahlungsbedingungen zu zahlen. Bei Übernahme von Verrechnungsschecks werden diese nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wir sind berechtigt, Sicherstellung der Zahlung vor Ausführung des Auftrages zu verlangen, wenn sich Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere durch Nichteinhaltung von Zahlungspflichtungen oder Überschreitung einer bestimmten Kredithöhe, ergeben haben. Auch der Eingang ungünstiger Auskünfte berechtigt uns zu einer Änderung der ursprünglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen.
- Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung einer Forderung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurücknehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten - sofern die Verwertung möglich ist -, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
- Der Käufer hat die Vorbehaltsware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall von uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nichtgehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache übertägt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwaltet der Käufer für uns.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unser Eigentumsrecht durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
VIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
- Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich auschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
- Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit der sonstigen Bedingungen ohne Einfluss. An die Stelle einer etwaigen unwirksamen Klausel tritt die Klausel mit dem nach dem AGB-Gesetz zulässigen Inhalt.